Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen spezifischen Pflichten als Auftragsverarbeiter aus der DSGVO nicht nachgekommen ist oder rechtmäßig erteilte Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nicht beachtet oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

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