Überblick

Der Verantwortliche, also das Geschäftsführungsorgan, ist für die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen (sog. Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Jederzeit muss der Nachweis erbracht werden können, dass bei der Verarbeitung dieser Daten die Datenschutzgrundsätze der DSGVO und des BDSG eingehalten werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge