Personenbezogene Daten sind in einer Form zu speichern, die eine Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Das "Recht auf Vergessenwerden" in Art. 17 Abs. 2 DSGVO besteht allerdings nur, wenn die verantwortliche Stelle die zu löschenden Daten öffentlich gemacht hat. Dies wird bei Wohnungsunternehmen i. d. R. nicht der Fall sein.

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