Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Gem. § 15 Nr. 2 WEG sind bauliche Maßnahmen zu dulden, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Gemeint sind damit bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen im mietrechtlichen Sinne. Diese Maßnahmen sind spätestens 3 Monate vor Beginn in Textform anzukündigen.
Modernisierungsmaßnahmen
§ 15 Nr. 2 WEG betrifft die Pflicht, bauliche Maßnahmen zu dulden, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Der Sache nach geht es also um bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen im mietrechtlichen Sinne. Das WEG kennt die Unterscheidung zwischen baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr. Vielmehr werden beide Maßnahmearten als bauliche Veränderungen in § 20 WEG gleichermaßen geregelt.
Bauliche Maßnahmen nach § 15 Nr. 2 WEG sind spätestens 3 Monate vor deren Beginn in Textform anzukündigen. Maßgeblich sind auch hier die mietrechtlichen Vorschriften, nämlich §§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 und 555d Abs. 2 bis 5 BGB.
Ankündigung des Vermieters über bauliche Maßnahme
Herr / Frau / Eheleute
[Name und Anschrift des Mieters/Nutzers]
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Mietverhältnis Hauptstraße 26 in 40627 Düsseldorf (2. OG)
Hier: Ankündigung baulicher Maßnahmen wegen Fensteraustauschs
Sehr geehrte/r _____________,
wie Ihnen bekannt ist, besteht Instandsetzungsbedarf sowohl an den Fenstern der von Ihnen innegehaltenen Wohnung als auch an den Fenstern der überwiegenden Anzahl der übrigen Wohnungen der Wohnanlage.
Aufgrund zwischenzeitlich bestandskräftiger Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vom _______ werden insbesondere zum Zweck der nachhaltigen Energieeinsparung sämtliche Holzfenster sowie Balkontüren der Wohnanlage durch dreifachverglaste Kunststofffenster ausgetauscht.
Von dieser Fensteraustauschmaßnahme sind in Ihrer Wohnung die beiden Wohnzimmerfenster, die Balkontüren im Wohn- und Schlafzimmer, das Fenster im Schlafzimmer, die beiden Fenster im Kinderzimmer, das Fenster im Bad sowie das Küchenfenster betroffen.
Mit der Ausführung der Fensteraustauschmaßnahme wurde die Firma __________ von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragt. Diese wird mit der Ausführung der Arbeiten am 1. Oktober 2024 beginnen. Die gesamte Austauschmaßnahme wird nach Angabe der Firma __________ voraussichtlich bis 18. Oktober 2024 dauern und von Montag bis Freitag jeweils von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr durchgeführt. Nach dem seitens der Firma __________ vorgelegten Terminplan wird der Fensteraustausch in Ihrer Wohnung am 14. Oktober 2024 erfolgen. Bitte sorgen Sie dafür, dass zu den genannten Zeitpunkten der Zugang zu Ihrer Wohnung möglich ist, ggf. durch temporäre Schlüsselübergabe an eine Vertrauensperson im Fall Ihrer Abwesenheit, die dann den Zugang ermöglichen kann.
Gemäß §§ 15 Nr. 2 WEG sind Sie zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet, soweit nicht ein gesetzlicher Härtefall vorliegt. Für den Fall, dass Sie entsprechend § 555d Abs. 2 BGB Umstände geltend machen wollen, die einen solchen Härtefall begründen könnten, teilen Sie mir diese bitte bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang dieser Maßnahmenankündigung folgt, in Textform mit. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, können danach mitgeteilte Umstände nur noch berücksichtigt werden, wenn Sie unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert sind. Dann haben Sie die zur Härte führenden Umstände sowie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Ich bitte Sie abschließend höflich um Erteilung der Zustimmung zu vorgenannter baulicher Maßnahme bis spätestens _______.
Da diese bauliche Maßnahme zu einer erheblichen Wohnwertverbesserung, nachhaltiger Energieeinsparung und insbesondere auch einem verbesserten Schallschutz führt, liegt diese auch in Ihrem Interesse. Nur der guten Ordnung halber, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass gegen Sie Klage auf Duldung der bezeichneten baulichen Maßnahme zu erheben wäre, sollten Sie die Einverständniserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeben.
Mit freundlichem Gruß
Verwalter/Verwalterin bzw. Eigentümer/Eigentümerin