1 Leitsatz
Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung des § 554 Abs. 1 BGB – Anspruch des Mieters auf Erlaubnis zu baulichen Veränderungen der Mietsache, die (u. a.) dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen – ist zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – durchführen darf, was beinhaltet, dass er auch befugt ist, dieses auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.
2 Normenkette
§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB
3 Das Problem
Nach der seit 1.12.2020 geltenden Neufassung des § 554 BGB kann der Mieter nunmehr auch die Erlaubnis für Maßnahmen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (z. B. Stromanschluss in der Tiefgarage) dienen. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn die bauliche Veränderung ihm auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. In die Abwägung sind alle relevanten Umstände einzubeziehen wie z. B. Art, Dauer, Bauzeit, Umfang und Erforderlichkeit der Maßnahme, Beeinträchtigungen der Mitmieter während der Bauzeit, Einschränkungen durch die Maßnahme selbst sowie mögliche Haftungsrisiken des Vermieters etwa aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Ferner kann in die Abwägung mit einbezogen werden, ob durch Auflagen an den Mieter, z. B. durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung, mögliche Nachteile für den Vermieter gemildert werden können.
4 Die Entscheidung
In dem vom LG München I entschiedenen Fall wollte der beklagte Vermieter die Installation der Ladestation in der Tiefgarage nur durch die Stadtwerke München dulden, damit auch später noch bei Auslastung der derzeitigen Anschlussleitung weitere Ladestationen für andere Mieter installiert werden können. Dies ließ das LG München I – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht gelten. Vorliegend reiche die Kapazität nämlich für jedenfalls 5–10 Ladestationen aus. Da derzeit nur 3 Ladestationen vorhanden sind, ist die von den Mietern begehrte Station aus technischer Sicht machbar und kann für den Vermieter auch nicht als unzumutbar angesehen werden. Dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die hierfür technische Ausstattung dann ggf. nur seitens der Stadtwerke München installiert werden kann, ändert nichts daran, dass jedenfalls derzeit die begehrte Station für die Mieter ohne Weiteres eingerichtet werden kann. Aufgrund einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, kann der gegenwärtige Anspruch der Mieter nicht eingeschränkt werden.
5 Entscheidung
LG München I, Urteil v. 23.6.2022, 31 S 12015/21, GE 2022 S. 793