In diesem Kapitel werden kompakt die verschiedenen relevanten Gesetze und Verordnungen erläutert, vor allem auch im Hinblick auf den Betrieb von E-Fahrzeugen.
Gesetzeskarte Elektromobilität
Die sogenannte Gesetzeskarte Elektromobilität der bundeseigenen NOW GmbH (NOW – Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie) stellt als Grafik die zentralen Strategien, Gesetze und Verordnungen auf europäischer, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene rund um das Thema Elektromobilität dar (https://www.now-gmbh.de/aktuelles/pressemitteilungen/neu-gesetzeskarte-elektromobilitaet-der-now-gmbh/). Sie informiert ebenso übersichtlich wie kurz und prägnant über die wichtigsten Inhalte und Zusammenhänge und ist mit den jeweiligen Gesetzestexten verlinkt. Die Karte wurde in Kooperation mit der Rechtsanwaltskanzlei Noerr LLP entwickelt. Sie wird im Folgenden auszugsweise in Textform wiedergegeben.
2.1 Regelungen auf europäischer Ebene
Die zentralen Strategien für die Elektromobilität der Europäischen Union (EU) sind vor allem im EU-Klima- und Energierahmen, dem Pariser Übereinkommen, dem Europäischen Grünen Deal und dem Weißbuch zum Verkehr festgehalten.
Im Jahr 2014 (Mitteilung vom 22.1.2014) hat sich die Europäische Kommission einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020 bis 2030 gesetzt. Danach sollen die Treibhausgasemissionen bis 2030 sektorübergreifend um 40 % gegenüber 1990 gesenkt werden. Gleichzeitig soll der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen auf mindestens 32 % erhöht und die Energieeffizienz soll um mindestens 32,5 % gesteigert werden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen umfassen auch die Elektromobilität. Im Dezember 2020 hat der Europäische Rat beschlossen, das Klimaziel der EU für 2030 von den ursprünglichen 40 % auf ein 55-%-Netto-Emissionsziel zu erhöhen.
Die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland haben sich am 12.12.2015 im Rahmen des Übereinkommens von Paris dazu verpflichtet, die globale Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf maximal 2 Grad Celsius zu begrenzen. Mit dem Gesetz zum Übereinkommen von Paris, wurde diese Vereinbarung umgesetzt. Die dortigen Ziele machen eine Elektrifizierung des Verkehrssektors erforderlich.
Die Europäische Kommission hat im Jahr 2011 mit dem "Weißbuch zum Verkehr" ihren Fahrplan für einen einheitlichen europäischen Verkehrsraum vorgelegt. Ziel ist ein wettbewerbsorientiertes und ressourcenschonendes Verkehrssystem. Die Europäische Kommission beschreibt im Weißbuch zahlreiche Maßnahmen, die sich auch mit der Elektromobilität, ihrer Förderung und Umsetzung beschäftigen.
Diese Strategien und Ziele wurden durch zahlreiche Verordnungen und Richtlinien konkretisiert und in geltendes Recht transferiert. Die Verordnung ist dabei ein verbindlicher Rechtsakt, der von den EU-Ländern direkt umgesetzt werden muss. Die Richtlinie definiert ein gemeinsames Ziel, das in allen EU-Ländern erreicht werden kann. Einzelne Länder müssen ihre eigenen Rechtsvorschriften erlassen, um dieses Ziel zu erreichen.
In ihrem europäischen Grünen Deal hat sich die EU das Ziel gesetzt, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen im Verkehrssektor die Grenzwerte für Luftschadstoffemissionen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor verschärft werden. Alternative Kraftstoffe sollen dadurch gefördert werden, sodass der Weg hin zu emissionsfreier Mobilität geebnet und insbesondere die Ladesäuleninfrastruktur deutlich ausgebaut wird.
2022 hat die EU-Kommission umfangreiche Maßnahmen vorgelegt, mit denen sie das neue Klimaziel von 55 % Treibhausgaseinsparung bis 2030 erreichen und damit die Vorgaben des Pariser Weltklimaabkommens einhalten will. Die EU-Energie- und Umwelträte haben Beschlüsse dazu gefasst, die nun in einzelne Richtlinien und Bestimmungen umgesetzt werden sollen.
Grundlage dafür ist das "Fit-for-55-Paket" der EU-Kommission, Im Rahmen dieses Pakets wird unter anderem vorgeschlagen, die Vorschriften für die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen fortzuschreiben. Demnach müssen die Hersteller ab dem Jahr 2030 anspruchsvollere CO2- Flottengrenzwerte erfüllen, als das bislang der Fall ist. Im Jahr 2035 beträgt die Minderung sowohl bei Pkw als auch bei leichten Nutzfahrzeugen 100 %. Das bedeutet, dass ab 2035 nur noch Autos und leichte Nutzfahrzeuge zugelassen werden, die kein CO2 ausstoßen. Auch der Ausbau der erneuerbaren Energien wird vorangetrieben. Im Verkehrsbereich erhöht sich das Ziel auf 29 % Erneuerbare am Energieverbrauch bis 2030 mit Unterzielen für fortschrittliche Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe.
Die Richtlinie vom 22.10.2014 enthält Vorgaben zum Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFI). Zudem beinhaltet sie technische Spezifikationen sowie betriebliche Anforderungen wie beispielsweise die Beza...