Für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis (Miete, Betriebskosten, Schönheitsreparaturen etc.) haftet nur der Mieter. Der Vermieter muss alle rechtserheblichen Willenserklärungen (Mieterhöhungserklärung, Abmahnung, Kündigung etc.) lediglich gegenüber dem Mieter abgeben.
Nach überwiegender Ansicht ist der Partner in den Schutzbereich des Mietvertrags mit einbezogen.[1]
Aufnahme eines Dritten
Von diesen Grundsätzen gilt eine wichtige Ausnahme: Hatte der Mieter kein Recht zur Aufnahme des Dritten, so ist für eine Einbeziehung kein Raum. Dies folgt aus der Erwägung, dass die Behandlung eines Dritten als Quasi-Vertragspartner nur dann möglich ist, wenn der Dritte die Mietsache rechtmäßig und bestimmungsgemäß nutzt und nutzen darf.[2]
Bedeutung hat nachgelassen
Der Anwendungsbereich dieses Urteils dürfte aber in der heutigen Praxis sehr gering sein, weil grundsätzlich ein Partner aufgenommen werden darf. Insoweit gelten nur noch sehr enge Grenzen.
Fällt dem Partner des Mieters ein Fehlverhalten zur Last, so muss sich der Mieter dessen Verhalten nach § 278 BGB zurechnen lassen.[3]
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