Achtung

Eintritts- und Sonderkündigungsrecht

Der Vermieter sollte hier das Eintrittsrecht des Partners gem. § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB und sein eigenes mögliches Sonderkündigungsrecht nach § 563 Abs. 4 BGB beachten, für das allerdings ein wichtiger Grund notwendig ist.

Zu weiteren Ausführungen siehe "Tod des Mieters".

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