In dem vom AG Stuttgart zu entscheidenden Fall führte die Vermieterin zur Begründung ihrer ordentlichen Kündigung aus, dass sie selbst und ihr Lebensgefährte die streitgegenständliche Wohnung als Büro nutzen wollten. Ob für die Vermieterin ein "Nachteil von einigem Gewicht" bei verweigerter Selbstnutzung besteht, konnte nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, da die Kündigung bereits mangels Vorliegen einer Zweckentfremdungsgenehmigung jedenfalls materiell unwirksam war. Einem Vermieter, der die Wohnung für freiberufliche Zwecke nutzen will, ist diese Nutzung nämlich rechtlich unmöglich, wenn die erforderliche Zweckentfremdungsgenehmigung nicht vorliegt. Er kann sich dann nicht auf gegenwärtig beachtliche Gründe berufen.

Zweckentfremdung von Wohnraum, d. h. die Nutzung von Wohnräumen zu gewerblichen bzw. freiberuflichen Zwecken, wird nach örtlichen Zweckentfremdungsverordnungen nur ausnahmsweise genehmigt, um einer Gefährdung der Versorgung mit Wohnraum entgegenzuwirken. Eine solche Genehmigung muss daher bereits bei Ausspruch der Kündigung vorliegen; anderenfalls handelt es sich um eine unzulässige Vorratskündigung.

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