1 Leitsatz

Ein vorgetäuschter Eigenbedarf kann im Einzelfall selbst dann nicht angenommen werden, wenn der kündigende Vermieter, der eine wesentlich größere Wohnung zu einem geringfügig höheren Mietzins bewohnt, versucht hatte, das Mietobjekt zu verkaufen und dem Mieter einen nennenswerten Betrag für den Fall des freiwilligen Auszugs angeboten hat.

2 Normenkette

§§ 546, 573 BGB

3 Das Problem

Begründet der Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses mit Eigenbedarf, obwohl ihm bekannt ist, dass dieser nicht gegeben ist (vorgetäuschter Eigenbedarf), macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig und hat dem Mieter alle Kosten zu ersetzen, welche diesem aufgrund der unberechtigten Kündigung entstanden sind, u. a. Umzugskosten, Mehrkosten (Mietdifferenz) für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung einschließlich Maklerkosten, Anwalts- und Prozesskosten etc.

Verdachtsmomente für eine vorgetäuschte Kündigung können laufende Streitigkeiten zwischen den Parteien sein, aber auch misslungene Mieterhöhungsversuche oder Meinungsverschiedenheiten über Betriebskostennachzahlungen und Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters unmittelbar vor der Eigenbedarfskündigung (AG Köln, Urteil v. 18.2.2010, 209 C 473/09).

4 Die Entscheidung

Zeitweise Verkaufsversuche des Vermieters sprechen dagegen nicht per se gegen die beabsichtigte Selbstnutzung. Nach einem neuen Beschluss des LG Kiel auch dann nicht, wenn der kündigende Vermieter eine wesentlich größere Wohnung zu einer geringfügig höheren Miete bewohnt und dem Mieter vor der Eigenbedarfskündigung einen nennenswerten Betrag (hier: 6 Monatsmieten) für den Fall des freiwilligen Auszugs angeboten hat. Dabei kann der Wunsch des Vermieters, in eine deutlich kleinere Wohnung zu ziehen, ein vernünftiger, den Eigenbedarf rechtfertigender Grund sein, insbesondere nach Verkleinerung des eigenen Haushalts, eingetretener Arbeitslosigkeit, fehlender Rücklagen, Unterhaltsverpflichtungen und bisher günstiger Miete bei nächsten Verwandten.

5 Entscheidung

LG Kiel, Beschluss v. 19.8.2020, 1 S 131/20

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