1 Leitsatz

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses kann bestehen, wenn sich durch Bezug der vermieteten Wohnung der Schulweg der Kinder des Vermieters erheblich verkürzt.

2 Normenkette

§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Räume für sich oder eine begünstigte Person hat. Ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund liegt z. B. vor, wenn ein Kind einen eigenen Hausstand gründen will, der Vermieter aus beachtlichen Gründen eine Vergrößerung oder Verkleinerung seiner Wohnfläche beabsichtigt, die Wohnung als Altersruhesitz nutzen will; aber auch, wenn sich durch Bezug der Wohnung die Entfernung zum Arbeitsplatz bzw. der Betriebsstätte des Vermieters erheblich verkürzt (so bereits BVerfG, Beschluss v. 20.5.1999, 1 BvR 29/99, NZM 1999 S. 659). Der Mieter kann nicht einwenden, dass der Vermieter über Jahre hinweg erhebliche Fahrzeiten in Kauf genommen hat. Der Vermieter darf seine Wohnverhältnisse schon im Hinblick auf sein fortschreitendes Alter einer neuen Beurteilung unterziehen. Dies gilt erst recht, wenn eine Veränderung im persönlichen Umfeld des Vermieters (z. B. Geburt eines Kindes) eingetreten ist.

4 Die Entscheidung

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH für den Schulweg der Kinder. Verkürzt sich dieser durch Einzug in die gekündigte Wohnung deutlich, sodass die Kinder z. B. nicht mehr 12 km mit dem Auto gefahren werden müssen, sondern den Weg künftig zu Fuß zurücklegen können, kann ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses vorliegen.

5 Entscheidung

BGH, Urteil v. 2.9.2020, VIII ZR 35/19, WuM 2020 S. 730

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