Der Grundstückseigentümer ist auch berechtigt, eine Kündigung des Mietvertrags für eine abtrennbare, nicht überbaute Teilfläche des Grundstücks zu erklären (§ 40 SchuldRAnpG). Die Kündigung ist zulässig, wenn das Grundstück größer als 500 qm und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und selbstständig baulich nutzbar ist. Das Recht zur Kündigung steht dem Grundstückseigentümer auch hinsichtlich einer über 1.000 qm hinausgehenden Fläche zu, die abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist.

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