2.1 Familienangehörige
Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst der Begriff der Familienangehörigen i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB alle Personen, denen das Prozessrecht (§ 383 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 52 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt. Ein bestimmter Grad der Verwandtschaft oder eine besondere persönliche Bindung ist nicht erforderlich.
Danach zählen zu den Familienangehörigen die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern usw.), Verwandte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad (Geschwister, Neffen und Nichten, Tanten und Onkel) sowie Verschwägerte bis zum 2. Grad (Schwiegerkinder und -eltern, Schwager und Schwägerin – nicht aber der sog. "Schwippschwager""; ferner die Ehegatten – selbst dann, wenn sie getrennt leben, ein Scheidungsantrag bereits eingereicht ist oder die Scheidung schon vollzogen wurde () sowie Verlobte. Weiter entfernte Verwandte (z. B. die im 4. Grad verwandten Cousins und Cousinen) zählen (entgegen der Auffassung einiger Mietgerichte) auch dann nicht zu den Familienangehörigen, wenn ein besonders enger sozialer Kontakt besteht. Entscheidend ist nach Auffassung des BGH, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber eine typischerweise vorliegende besondere soziale Bindung angenommen hat. Dies trifft auf Personen zu, denen der Gesetzgeber ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt. Daher ist es sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die Familienangehörigen i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB heranzuziehen, da diese Privilegierungen ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründet sind. Auf eine Einzelfallbetrachtung des Näheverhältnisses zwischen Vermieter und begünstigter Person kommt es nicht an.
2.2 Angehörige seines Haushalts
Angehörige seines Haushalts sind Personen, die der Vermieter bereits vor Ausspruch der Kündigung auf Dauer in seiner Wohnung aufgenommen hat. Dazu zählen jedenfalls
- der Lebenspartner bzw. -gefährte,
- dessen Kinder und
- Pflegekinder sowie
- Hilfspersonen.
Entsprechende Anwendung des § 18 WoFG auf das Mietrecht?
Nach § 18 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) sind Haushaltsangehörige
- der Antragsteller,
- der Ehegatte,
- Verschwägerte in gerader Linie und 2. Grades in der Seitenlinie,
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und
- Pflegeeltern, wenn sie miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen,
- deren Verwandte in gerader Linie und 2. Grades in der Seitenlinie,
- der Lebenspartner und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.
Fraglich ist, ob die Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung dieser weit gefassten Definition auf das Mietrecht anerkennt. Die entsprechende Anwendung des Begriffs der "Familienangehörigen" in § 8 Abs. 2 II. WoBauG, das am 31.12.2001 außer Kraft getreten ist, wurde von der Rechtsprechung abgelehnt.
Aufenthaltsrecht des ausländischen Angehörigen
Handelt es sich bei dem Angehörigen um einen ausländischen Staatsbürger, setzt die Kündigung wegen Eigenbedarfs zusätzlich voraus, dass diese Person ein Aufenthaltsrecht am Ort der Mietwohnung hat.