Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der Tabelle zu diesem Anhang festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen.

Dabei sind Abwasserproben in der Regel als qualifizierte Stichproben zu entnehmen.

Soweit erforderlich sind nach Aufforderung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bei Abwasserbehandlungsanlagen ab 2.000 EW Ausbaugröße am Zulauf und Ablauf zur Bestimmung von BSB5, CSB, Pges. und Nges. zeitproportionale 24-Stunden- Mischproben durchzuführen.

Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen beträgt

  4 bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen 2.000 - 9.999 EW
  12 bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen 10.000 - 49.999 EW
  24 bei Abwasserbehandlungsanlagen der Ausbaugrößen > 50.000 EW.

Probenahmen und Messungen sind zu unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentagen durchzuführen.

Die Überwachung mit Monitoren ist zulässig, wenn deren Eignung durch ein Messprogramm nachgewiesen und die Funktionsfähigkeit des Geräts zumindest monatlich durch eine Laboranalyse überprüft wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge