1.1 Probenahme

Fällt ein Stoff oder eine Stoffgruppe, auf den oder die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände oder in Chargen an, sind diese durch die Probenahme zu erfassen. Bei den Untersuchungen nach Nummer 1 und 2 der Tabelle gilt die in den Anhängen zur Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift) vorgeschriebene Probenahmeart.

1.2 Abwasserdurchflussmessung

Der Abwasserdurchfluss ist durch ein selbstschreibendes Messgerät mit Zählwerk entsprechend den dafür maßgeblichen Regeln der Technik zu messen. Die Messgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mindestens einmal mit dem Datum zu versehen.

Bei Einleitungen mit einem Abwasseranfall von unter 10 m³/d kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.

Betriebsabwasser ist dabei unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.

Bei Chargenbetrieb ist es in der Regel ausreichend, die Zahl der Chargen täglich zu erfassen und hieraus die tägliche Einleitmenge zu ermitteln.

1.3 Art und Umfang der Untersuchungen

Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der Tabelle zu diesem Anhang festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen.

Die durch die Untersuchungsstelle bei der Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 3 der Tabelle genannten Untersuchungen schließen dabei die im Anhang 5 genannten Tätigkeiten mit ein und sind von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchzuführen.

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