(1) 1Die Eigenkontrolle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik von dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage oder von Dritten in seinem Auftrag jeweils durch geeignetes Personal durchzuführen. 2Soweit die Eigenkontrolle ganz oder teilweise auf Dritte übertragen wird, ist dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen.

 

(2) 1Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen (Anhang 1) ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu beauftragen. 2Mit der Eigenkontrolle von im Anhang 2 (Tabelle) nicht aufgeführten, im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid begrenzten gefährlichen Stoffen oder besonderen Abwasserinhaltsstoffen sowie im Fall des Anhanges 3, Tabelle Nr. 3, ist eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle zu beauftragen.

 

(3) 1Probenahmen, Messungen und Untersuchungen sind entsprechend den maßgeblichen Regeln der Technik und den in den Anhängen 1 bis 3 bzw. den im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid getroffenen Regelungen durchzuführen. 2Es ist das Analysen-, Mess- oder Alternativverfahren anzuwenden, das auf Grund der Abwasserzusammensetzung und unter Beachtung der Regelungen der analytischen Qualitätssicherung für den Untersuchungsfall am besten geeignet ist. 3Die Untersuchung mit vereinfachten Verfahren (Anhang 2 Nr. 3; Anhang 3 Nr. 3) ist ausreichend, wenn durch diese ermittelt wurde, dass in der Abwasserprobe der Überwachungswert für den jeweiligen Parameter unterschritten wurde.

 

(4) 1Bei Abwassereinleitungen in ein Gewässer aus kommunalen Kläranlagen, die für eine Fracht ab 600 kg BSB5 /d bemessen sind (10.000 Einwohnerwerte), sowie aus industriellen Abwasserbehandlungsanlagen sind vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben als 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen und zur behördlichen Kontrolle nach den maßgeblichen Regeln der Technik so lange aufzubewahren, bis das Analysenergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch zehn Tage. 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

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