(1) 1Der Betreiber einer Abwasseranlage hat die Ergebnisse der Eigenkontrolle im jeweiligen Kalenderjahr auszuwerten und in einem Jahresbericht zusammenzufassen. 2Dieser Jahresbericht muß bis spätestens 31. März des Folgejahres erstellt werden. 3Der Jahresbericht ist

 

1.

von allen Einleitern, für deren Abwasser gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind,

 

2.

von allen Betreibern öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 5 000 Einwohnerwerten (EW) Anschlusswert und

 

3.

von industriellen Einleitern, deren Abwasserbehandlungsanlage für organisch belastetes Abwasser für mehr als 4 000 EW Anschlusswert ausgelegt ist,

bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen.

 

(2) Der Jahresbericht muß bei Abwasserbehandlungsanlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

 

1.

Abwasserdurchfluß (Abwasserzufluß, Abwasserabfluß),

 

2.

Konzentrationen der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzu- und -ablauf entsprechend den in den Anhängen 2 und 3 bzw. im die Abwasssereinleitung zulassenden Bescheid festgelegten Umfang,

 

3.

Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. IS. 114 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in der jeweils geltenden Fassung,

 

4.

Schlammbeschaffenheit, -anfall und -verbleib,

 

5.

aufgetretene Betriebsstörungen oder sonstige Vorkommnisse gemäß § 5,

 

6.

Angaben zu baulichen oder technologischen Veränderungen der Anlage im Berichtsjahr und zu geplanten Veränderungen im Folgejahr,

 

7.

Gegenüberstellung und Bewertung der Ergebnisse der Eigenkontrolle zu den Festlegungen im die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid. Wurden Dritte zur Durchführung der Eigenkontrolle eingeschaltet, sind diese zu nennen.

 

(3) Bei Unternehmensstandorten und Organisationen, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in der am 10. Januar 2010 geltenden Fassung, gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1), in der am 26. April 2001 geltenden Fassung oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 25.11.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, kann die Berichtspflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Dokumentationen im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr: 1221/2009 erfüllt werden. 4Für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe gilt Satz 1, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 informieren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge