Überblick

Die Wohnungseigentümer regeln die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Beschlüsse. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in einer Versammlung der Wohnungseigentümer. Ohne Versammlung ist ein Beschluss nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss (Umlaufbeschluss) in Textform erklären.

Allerdings hat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) seit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 hier insoweit eine Vereinfachung gebracht, als die Wohnungseigentümer im konkreten Einzelfall, in dem sie im Rahmen der Versammlung noch keine abschließende Entscheidung herbeiführen können, einen Beschluss dahingehend fassen können, dass die endgültige Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt und dabei die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Beschlussfassung ausreicht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist allerdings nach wie vor der vorrangige Entscheidungsträger für Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums. Vorbereitung und Leitung der Versammlung gehören zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters.

Ebenfalls seit Inkrafttreten können die Wohnungseigentümer beschließen, dass den Wohnungseigentümern auch eine Teilnahme an den Versammlungen in elektronischer Form ermöglicht werden kann, solange die Versammlung als Präsenzversammlung durchgeführt wird und somit die Möglichkeit der Präsenzteilnahme nach wie vor eröffnet ist.

Darüber hinaus sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, der im Juli 2024 vom Bundestag beschlossen wurde, die Möglichkeit der Beschlussfassung über eine zeitlich befristete Durchführung von Eigentümerversammlungen in rein virtueller Form vor. Das "Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen"[1] muss noch den Bundesrat passieren und wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Vermutet wird hierfür der 1.10.2024. Dieses Gesetz sieht u. a. mit Einschränkungen die zeitlich befristete Möglichkeit einer Beschlussfassung über die rein virtuelle Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen vor.

[1] BT-Drs. 20/12146.

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