Stützmauern dienen in erster Linie der Sicherung von aufgeschütteten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen oder von Hanggrundstücken gegen das Abrutschen von Erdreich. Wegen dieser anders gearteten Funktion sind die Vorschriften der Nachbarrechtsgesetze über die Beschaffenheit von Einfriedungen und die Einhaltung von Grenzabständen auf Stützmauern nicht anzuwenden.[1]

Stützmauern können Sie gleichwohl nicht nach Belieben errichten. Denn zum einen dürfen Sie eine Stützmauer nicht ohne Zustimmung des Nachbarn auf die gemeinsame Grundstücksgrenze setzen und damit eigenmächtig in sein Eigentum eingreifen (§ 903 BGB). Zum anderen sind Stützmauern bauliche Anlagen, die im Allgemeinen baugenehmigungspflichtig sind und mit denen unter Umständen die baurechtlich vorgeschriebenen Grenzabstände zu Nachbargrundstücken eingehalten werden müssen.

[1] Vgl. LG Gießen, Urteil v. 21.9.1994, 1 S 173/94, NJW-RR 1995, 271; BGH, Urteil v. 11.10.1996, V ZR 3/93, NJW-RR 1997, 16.

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