Überblick

Zu "Einfriedungen" zählen Anlagen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und die Aufgabe haben, die Grenze zu sichern und das Grundstück vor unbefugtem Betreten durch Mensch und Tier zu schützen.[1] Dazu zählen z. B. Zäune, Mauern und Hecken.

[1] LG Gießen, Urteil v. 21.9.1994, 1 S 173/94, NJW-RR 1995, 271.

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