Alexander C. Blankenstein
Im Rahmen des israelisch-arabischen Jom-Kippur-Kriegs hatten die arabischen Erdölexporteure im Jahr 1973 den Ölhahn zugedreht, was in der Folge mit einer drastischen Erhöhung der Rohölpreise zum Auslöser der Ölkrise wurde. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) im Jahr 1976 die Entwicklung des deutschen Gebäudeenergierechts angestoßen. Sich inhaltlich überwiegend auf Verordnungsermächtigungen beschränkend, wurden in der Folgezeit auf seiner Grundlage mehrere Rechtsverordnungen erlassen.
Im Jahr 2002 wurden mit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung die Regelungen der WärmeschutzV und der HeizAnlV zusammengeführt. Insbesondere europarechtliche Vorgaben zwangen zur kontinuierlichen Anpassung der energierechtlichen Anforderungen.
Eine weitere Änderung erfuhr die EnEV durch Art. 3 der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz. Eingeführt wurde die Bestimmung des § 25a über eine temporäre Befreiung von Gebäuden für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen von bestimmten Anforderungen der EnEV bis 31.12.2018.
Dem Vorbild Baden-Württembergs folgend, das im Jahr 2007 das Erneuerbare-Wärme-Gesetz erlassen hatte, trat am 1.1.2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft, das eine grundsätzliche Verpflichtung zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien durch spezifische bauliche Ersatzmaßnahmen anordnete.
Mit der Gebäudeeffizienzrichtlinie sollte dann die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und gebäudetechnischen Systemen gefördert werden, sodass seit 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden. Diese Verpflichtung nahm der deutsche Gesetzgeber zum Anlass, mit dem am 1.11.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) die vormals unzureichend aufeinander abgestimmten Regelwerke EnEG, EnEV und EEWärmeG zu harmonisieren, die im Zuge des Inkrafttretens des GEG außer Kraft getreten sind. Wesentliche Änderungen des Gebäudeenergierechts waren im Übrigen mit dem GEG in der Fassung seiner Bekanntmachung nicht verbunden. Unabhängig davon, dass die Weiterentwicklung des GEG bereits in § 9 GEG gesetzlich angelegt ist, hat es zwischenzeitlich aufgrund der durch den Krieg in Osteuropa ausgelösten neuerlichen Energiekrise die energetischen Anforderungen an Neubauten verschärft.
GEG 2024
Ganz erhebliche Änderungen des GEG – in erster Linie Heizungsanlagen betreffend – hat die am 1.1.2024 in Kraft getretene GEG-Reform gebracht. Insoweit hatte der Bundestag am 8.9.2023 das "Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung" beschlossen. Wesentlicher Kernpunkt der Neuregelungen stellt die Verpflichtung dar, ab 1.1.2024 beim Einbau neuer Heizungen konsequent erneuerbare Energien einzubeziehen. Insoweit gilt die Vorgabe, dass 65 % des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden müssen. Bestehende reparable Heizungsanlagen sind zunächst von den Neuregelungen nicht betroffen, allerdings sind insoweit die schon nach EnEV geregelten Betriebsverbote mit Zeitablauf zu beachten. Im Übrigen bestehen großzügige Übergangsfristen.
Entwicklung der gesetzgeberischen Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich