Alexander C. Blankenstein
3.1 Grundsätze
Nach § 2 Abs. 1 GEG ist das GEG auf Gebäude anzuwenden, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und der Anlagen dieser Gebäude sowie ihrer Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Mit Ausnahme der in §§ 74 bis 78 GEG geregelten Vorschriften bezüglich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen ist das GEG nach § 2 Abs. 2 zunächst nicht anzuwenden auf
Betriebsgebäude,
- die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- Gewächshäuser,
- Traglufthallen und Zelte,
- Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
- provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 2 Jahren,
- Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
- auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
- jährlich weniger als 4 Monate beheizt sowie jährlich weniger als 2 Monate gekühlt werden.
3.2 Ferienobjekte
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 GEG sind Wohngebäude, die
- für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten jährlich bestimmt sind oder
- für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt
vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen. Insoweit hatte bereits das GEG 2020 den identischen Regelungsgehalt der EnEV übernommen. Die GEG-Reform hat hier keine Änderungen gebracht.
Nutzungsdauer weniger als 4 Monate
Ausnahmen gelten zunächst für Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten jährlich bestimmt sind. Der Anwendungsbereich dürfte indes klein sein, da eine Wohnnutzung typischerweise auf eine ganzjährige Nutzung angelegt ist. Erfasst werden im Wesentlichen nur Wochenend- und ggf. Ferienhäuser. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass diese Ausnahme dann nicht gilt, wenn Ferienhäuser in touristischen Gebieten mehr als 4 Monate genutzt werden.
Begrenzte jährliche Nutzungsdauer mit weniger als 25 % Verbrauch
Die weitere Ausnahmeregelung betrifft Wohngebäude, die nur eine begrenzte, allerdings in der Dauer nicht näher bestimmte Zeit im Jahr genutzt werden, wenn der zu erwartende Energieverbrauch weniger als ein Viertel des bei ganzjähriger Nutzung zu erwartenden Verbrauchs beträgt. Ganzjährig genutzte Gebäude fallen schon vom Wortlaut her nicht unter den neuen Ausnahmetatbestand. Das gilt auch dann, wenn diese Gebäude einen sehr geringen Energieverbrauch aufweisen, also weniger als 25 % des normalerweise bei ganzjähriger Nutzung zu erwartenden Energieverbrauchs. Auch hier kommen daher in erster Linie Ferienhäuser oder Wohnungen in Betracht, wenn sie nur geringfügig beheizt werden, und zwar außerhalb der Heizperiode mehr als 4 Monate, im Winter aber kaum.
3.3 Unterirdische Bauten
Vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GEG auch unterirdische Bauten. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für Kellergeschosse oder unterhalb einer Wohnanlage befindliche Tiefgaragen. Oberirdische Gebäude, die unterkellert sind, werden vielmehr als Einheit betrachtet, was selbst dann gilt, wenn der unterirdische Teil flächenmäßig den oberirdischen überschreitet. Im Fall von Mehrhausanlagen, die über eine von den oberirdischen Gebäuden räumlich getrennte Tiefgarage verfügen, gelten für letztere aber lediglich die Anforderungen an die energetische Inspektion von Klimaanlagen der §§ 74 ff. GEG, wie bereits im Wortlaut von § 2 Abs. 2 GEG zum Ausdruck kommt.