Nach § 2 Abs. 1 GEG ist das GEG auf Gebäude anzuwenden, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und der Anlagen dieser Gebäude sowie ihrer Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Mit Ausnahme der in §§ 74 bis 78 GEG geregelten Vorschriften bezüglich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen ist das GEG nach § 2 Abs. 2 zunächst nicht anzuwenden auf
Betriebsgebäude,
- die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- Gewächshäuser,
- Traglufthallen und Zelte,
- Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
- provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 2 Jahren,
- Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
- auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
- jährlich weniger als 4 Monate beheizt sowie jährlich weniger als 2 Monate gekühlt werden.
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