Nach § 2 Abs. 1 GEG ist das GEG auf Gebäude anzuwenden, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und der Anlagen dieser Gebäude sowie ihrer Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.

Mit Ausnahme der in §§ 74 bis 78 GEG geregelten Vorschriften bezüglich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen ist das GEG nach § 2 Abs. 2 zunächst nicht anzuwenden auf

  • Betriebsgebäude,

    • die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
    • soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
  • Gewächshäuser,
  • Traglufthallen und Zelte,
  • Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
  • provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 2 Jahren,
  • Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
  • sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung

    • auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder
    • jährlich weniger als 4 Monate beheizt sowie jährlich weniger als 2 Monate gekühlt werden.

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