Vom Anwendungsbereich des GEG ausgenommen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GEG auch unterirdische Bauten. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für Kellergeschosse oder unterhalb einer Wohnanlage befindliche Tiefgaragen. Oberirdische Gebäude, die unterkellert sind, werden vielmehr als Einheit betrachtet, was selbst dann gilt, wenn der unterirdische Teil flächenmäßig den oberirdischen überschreitet.[1] Im Fall von Mehrhausanlagen, die über eine von den oberirdischen Gebäuden räumlich getrennte Tiefgarage verfügen, gelten für letztere aber lediglich die Anforderungen an die energetische Inspektion von Klimaanlagen der §§ 74 ff. GEG,[2] wie bereits im Wortlaut von § 2 Abs. 2 GEG zum Ausdruck kommt.

[1] Frenz/Lülsdorf/Frenz, § 1 EnEV Rn. 63.
[2] BT-Drs. 19/16716, S. 111.

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