Bauantrag

Anträge, die die Finanzierung des geplanten Baus betreffen, sowie sog. Bauvoranfragen bei der Baugenehmigungsbehörde sind nicht als Bauanträge anzusehen, weil sie nicht die Erlangung der Baugenehmigung, sondern nur die Klärung von Vorfragen zum Ziel haben (→BFH vom 28.3.1966 - BStBl III S. 454 und vom 7.3.1980 - BStBl II S. 411).

Wird die Bauplanung nach Beantragung der Baugenehmigung so grundlegend geändert, dass ein neuer Bauantrag gestellt werden muss, so ist Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang des neuen Bauantrags bei der zuständigen Behörde (→BFH vom 28.9.1982 - BStBl 1983 II S. 146).

Die Bauanzeige steht einem Bauantrag gleich (→BFH vom 18.4.1990 - BStBl II S. 754).

Obligatorischer Vertrag

Ein obligatorischer Vertrag gilt auch dann in dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung als rechtswirksam abgeschlossen, wenn der Vertrag erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder nach Ablauf einer Frist wirksam werden soll oder noch einer Genehmigung bedarf; bei einem Vertragsabschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gilt der obligatorische Vertrag im Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung durch den Vertretenen als rechtswirksam abgeschlossen (→BFH vom 2.2.1982 - BStBl II S. 390).

Wohnzwecke

Zeitliche Anwendung

  • Degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG

    Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ist die degressive AfA in den Fällen der Herstellung eines Gebäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem 1.1.1994 bzw. 1.1.1995 gestellt worden ist. In diesen Fällen ist es unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat. Ist deshalb für ein Gebäude der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt worden, kann der Erwerber eines unbebauten Grundstücks oder der Erwerber eines teilfertigen Gebäudes die degressive AfA auch dann vornehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder das teilfertige Gebäude nach dem 31.12.1993 bzw. 31.12.1994 erworben hat und das Gebäude aufgrund des gestellten Bauantrags fertig stellt. Das gilt auch, wenn der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt von einer Personengesellschaft oder einer Gemeinschaft gestellt worden ist und nach dem 31.12.1993 bzw. 31.12.1994, bevor das Gebäude fertig gestellt ist, weitere Personen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beitreten. Zu den nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG begünstigten Herstellungskosten gehören in diesen Fällen die (anteiligen) Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäudes und die (anteiligen) Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes. Aus dem BFH-Urteil vom 19.2.1974 (BStBl II S. 704) kann eine andere Rechtsauffassung nicht hergeleitet werden, weil dieses Urteil zu einer Fassung des § 7 Abs. 5 EStG ergangen ist, nach der die degressive AfA nur vom Bauherrn in Anspruch genommen werden konnte (→BMF vom 8.12.1994 – BStBl I S. 882).

    Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG.

  • Lineare Gebäude-AfA

    Für die weitere Anwendung des linearen AfA-Satzes von 4 % bei Wirtschaftsgebäuden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 21b EStG) ist auf den Herstellungsbeginn oder die Anschaffung durch den abschreibungsberechtigten Stpfl. abzustellen.

    Bei Personengesellschaften ist der Gesellschafter abschreibungsberechtigter Stpfl. im Sinne der Anwendungsvorschrift. Maßgebend ist danach, ob der betreffende Stpfl. bei Beginn der Herstellung oder bei der Anschaffung durch die Personengesellschaft bereits Gesellschafter ist. Tritt ein Gesellschafter nach dem Herstellungsbeginn oder der Anschaffung der Gesellschaft bei, ist für ihn für die Anwendung des AfA-Satzes auf den Zeitpunkt des Beitritts abzustellen. Erfolgt der Beitritt eines Gesellschafters nach dem 31.12.2000, ist insoweit der auf 3 % abgesenkte AfA-Satz maßgebend. Entsprechendes gilt bei Gemeinschaften.

    Der Bauantrag fingiert in den Fällen, in denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, den Herstellungsbeginn. In den Fällen, in denen der Bauantrag vor dem 1.1.2001 gestellt worden ist und ein Erwerber das noch unbebaute Grundstück oder teilfertige Gebäude nach dem 31.12.2000 vom Antragsteller erworben hat und das Gebäude auf Grund des vor dem 1.1.2001 gestellten Bauantrags fertig stellt, ist deshalb nicht die Stellung des Bauantrags durch den Veräußerer, sondern

    • bei Erwerb eines teilfertigen Gebäudes der Abschluss des Kaufvertrags und
    • bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten

    jeweils durch den abschreibungsberechtigten Erwerber maßgebend (→BMF vom 5.8.2002 – BStBl ...

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