Das AG hält den Antrag bereits für unzulässig! Die Unzulässigkeit ergebe sich schon daraus, dass damit die Hauptsache vorweggenommen werden würde; das materielle Begehren würde mit dem Erlass der begehrten Entscheidung bereits befriedigt werden. K sei daher gehalten, sein Begehren im bereits rechtshängigen Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Es sei für ihn zumutbar, auf etwaige Sekundäransprüche verwiesen zu werden. Außerdem fehle dem Begehren das Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso wie eine Klage auf Beschlussersetzung voraussetze, dass die übrigen Eigentümer mit dem Beschlussgegenstand vorbefasst werden (Hinweis u. a. auf Elzer/Riecke in: Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, 2021, § 9 Rn. 73), müsse dies aufgrund des gewichtigen Eingriffs in das Selbstorganisationsrecht der Eigentümer auch für einen Antrag auf Beschlussersetzung im Wege des Eilrechtsschutzes nach den §§ 935ff. ZPO gelten. Eine Abstimmung über einen entsprechenden Beschlussantrag – dessen Aufnahme in die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung im Eilrechtsschutz verlangt werden könne – im Rahmen einer (außerordentlichen) Eigentümerversammlung sei bislang nicht erfolgt.

Für einen Antrag auf Beschlussersetzung gebe es aber auch keinen Verfügungsgrund. K habe die Dringlichkeit ihres Begehrens selbst widerlegt. Jedenfalls seit der Durchführung einer Versammlung im Januar 2021 sei ihm bekannt, dass der Antrag, den Schimmelbefall in den Kellerräumen beseitigen zu lassen, keine Mehrheit gefunden habe. Seither sei aber ein Zeitraum von über 6 Monaten vergangen.

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