Es dürfte generell ratsam sein, eine Regelung über das Lastschriftverfahren bereits in der Gemeinschaftsordnung zu treffen.
Bestimmt jedenfalls die Gemeinschaftsordnung die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zu erteilen, hierfür ein Bankkonto zu benennen und dort ein entsprechendes Guthaben zu unterhalten, ist dies wirksam.[1]
Kein Dauerauftrag
Ein statt der Einzugsermächtigung erteilter Dauerauftrag reicht nicht aus.
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