Die nach Landesrecht zuständige Behörde – sog. Kontrollstelle[1] – unterzieht Energieausweise nach § 99 GEG einer Stichprobenkontrolle. Die Kontrolle erfolgt nicht beim jeweiligen Eigentümer bzw. Adressaten des Energieausweises, sondern bei dem Aussteller des Energieausweises. Dieser ist nach § 99 Abs. 5 GEG verpflichtet, Kopien der von ihm ausgestellten Energieausweise und der zu ihrer Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen 2 Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren. Hierdurch soll die Durchführung der Stichprobenkontrollen und etwaiger Bußgeldverfahren ermöglicht werden.

Nach § 99 Abs. 6 GEG kann die Kontrollstelle zur Durchführung der Überprüfung vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises und die zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle dabei grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln soweit dies möglich ist. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, wenn dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Werden diese Angaben von der Kontrollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Verlangt die Behörde andererseits diese Angaben, muss der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich informieren.

 

Fehlerhafte Angabe von Ordnungswidrigkeiten

In § 99 Abs. 3 und Abs. 6 GEG ist die Rede von Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 108 Abs. 1 Nr. 15, 17 oder 21 GEG. Dies entspricht exakt dem Wortlaut der Fassung von § 99 GEG 2020. Tatsächlich hatte es auch keine Änderungen dieser Bestimmung im Rahmen des GEG 2024 gegeben. Im Eifer des Gefechts hat der Gesetzgeber es jedenfalls versäumt, die korrekten Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände der Gesetz gewordenen Fassung des GEG 2024 zu korrigieren. Es handelt sich nicht um die vorbenannten, sondern um die Tatbestände des § 108 Abs. 1 Nr. 26, 28 und 32 GEG.

[1] In Baden-Württemberg ist dies beispielsweise die Landesstelle für Bautechnik beim Regierungspräsidium Tübingen (gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Durchführungsverordnung – GEG-DVO) v. 9.3.2022, GBl. S. 165).

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