Liegt im Zeitpunkt der Akquise über Immobilienanzeigen noch kein Energieausweis vor, können zwar in der Immobilienanzeige keine entsprechenden Angaben gemacht werden, allerdings sind selbstverständlich die Vorgaben und Fristen des § 80 Abs. 4 und 5 GEG zu beachten. Erfolgt im Laufe der Akquise über das Internet die Erstellung des Energieausweises, so ist die Anzeige anzupassen und um die fehlenden Angaben bezüglich des Energieausweises zu ergänzen. Entsprechendes gilt für Daueranzeigen in Printmedien.[1]

[1] HK-GEG/GEIG/Ertel, § 87 GEG Rn. 5.

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