Alexander C. Blankenstein
Den Kreis der zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigten Personen regeln § 88 GEG und die Übergangsvorschrift des § 113 GEG.
5.1 Beschränkt Ausstellungsberechtigte
§ 113 GEG regelt beschränkt auf Bestandswohngebäude und die Fälle des § 80 Abs. 3 GEG, also im Rahmen der Verpflichtung zum Ausstellen eines Energieausweises im Fall des Verkaufs, der Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts sowie im Fall der Vermietung, Verpachtung oder Verleasung eines Gebäudes oder Wohnungs- bzw. Teileigentums, die Berechtigung von Personen, die aufgrund spezifischer Aus- bzw. Weiterbildung am 25.4.2007 über die Befugnis zur Energieberatung verfügen.
Hierbei kann es sich um BAFA-Energieberater handeln, die vor dem vorerwähnten Zeitpunkt für die Energieberatung registriert wurden (Abs. 1) oder Personen, die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben, wobei es ausreicht, dass die Weiterbildung vor dem 25.4.2007 begonnen hat (Abs. 2) und schließlich von Personen, die am 25.4.2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben, wobei es ausreicht, dass die Fortbildung vor dem 25.4.2007 begonnen hatte.
5.2 Unbeschränkt Ausstellungsberechtigte
Den Kreis der unbeschränkt Ausstellungsberechtigten regelt § 88 GEG. Zunächst sind nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 GEG die nach landesbauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden Berechtigten auch zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt, was § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnEV entspricht.
Grundsätzlich zur unbeschränkten Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 GEG Hochschulabsolventen der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem entsprechenden Ausbildungsschwerpunkt.
Nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 GEG berechtigt sind Handwerker eines zulassungspflichtigen Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes oder Schornsteinfeger, soweit die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind oder für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der vorgenannten Bereiche ein Meistertitel erworben wurde. Schließlich sind nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 GEG staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker berechtigt, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
Im Rahmen des GEG 2024 neu aufgenommen in den Kreis der unbeschränkt Ausstellungsberechtigten sind nach § 88 Abs. 5 GEG auch Personen, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen haben.
5.3 Spezifische Anforderungen
Im Übrigen setzt die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 GEG nach § 80 Abs. 2 GEG nicht nur eine bestimmte fachliche Qualifikation voraus, sondern zusätzlich auch den Erwerb fachspezifischer Kenntnisse. Die Voraussetzungen vorerwähnter Norm sind dann erfüllt, wenn während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens gesetzt oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus erworben wurde, oder eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 GEG entspricht, absolviert wurde, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus erfolgt ist.