§ 85 GEG regelt die erforderlichen Angaben im Energieausweis.

6.1 Für beide Ausweisarten erforderliche Grundangaben

Nach § 85 Abs. 1 GEG muss ein Energieausweis mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:

  • Die Fassung des GEG, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
  • ob es sich um einen Energiebedarfsausweis gemäß § 81 GEG oder einen Energieverbrauchsausweis nach § 82 GEG handelt mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
  • das Ablaufdatum des Energieausweises,
  • seine Registriernummer,
  • die Anschrift des Gebäudes,
  • die Art des Gebäudes: ob es sich also um ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude handelt,
  • bei einem Wohngebäude: den Gebäudetyp,
  • bei einem Nichtwohngebäude: die Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
  • im Falle des § 79 Abs. 2 Satz 2 GEG, also bei gemischt genutzten Gebäuden nach § 106 GEG den betreffenden Gebäudeteil,
  • das Baujahr des Gebäudes,
  • das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung das Baujahr der Übergabestation,
  • bei einem Wohngebäude: die Anzahl der Wohnungen und der Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Abs. 2 Satz 4 GEG ist darauf hinzuweisen,
  • bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrundfläche,
  • der wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
  • die Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG,
  • die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung,
  • ob inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 GEG vorhanden sind; dann auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
  • der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
  • die Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
  • Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
 

Modernisierungsempfehlungen

Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GEG (siehe Kap. 4) sind nach § 85 Abs. 4 GEG ebenfalls Mindestbestandteil der Energieausweise.

6.2 Zusätzliche Angaben im Energiebedarfsausweis

Nach § 85 Abs. 2 GEG muss ein Bedarfsausweis zusätzlich mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Im Fall des Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes das Ergebnisse der nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GEG erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Abs. 1 Satz 2 GEG die in der Bekanntmachung nach § 31 Abs. 2 GEG genannten Kennwerte und nach Maßgabe von 85 Abs. 6 GEG die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
  • in den Fällen des § 80 Abs. 2 GEG bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden die Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von § 85 Abs. 6 GEG die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
  • bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
  • das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren,
  • bei einem Wohngebäude der Endenergiebedarf für Wärme,
  • bei einem Wohngebäude Vergleichswerte für Endenergie,
  • bei einem Nichtwohngebäude der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
  • bei einem Nichtwohngebäude Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
  • bei einem Nichtwohngebäude die Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.

6.3 Zusätzliche Angaben im Energieverbrauchsausweis

Nach § 85 Abs. 3 GEG muss ein Verbrauchsausweis zusätzlich mindestens folgende Angaben enthalten:

  • bei einem Wohngebäude der Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 GEG in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von § 85 Abs. 6 GEG die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
  • bei einem Nichtwohngebäude der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Abs. 1, 2 Satz 5 und Abs. 3 GEG in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von § 85 Abs. 6 GEG die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
  • Daten zur Verbrauchserfassun...

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