Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 GEG ist der Energieausweis für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren auszustellen. Die 10-Jahres-Frist ist tagesgenau anhand des Ausstellungsdatums zu berechnen.[1]

 
Praxis-Beispiel

10-Jahres-Frist

Wird der Energieausweis am 29.2.2024 ausgestellt, verliert er seine Gültigkeit mit Ablauf des 28.2.2034.

Spätestens nach Ablauf der 10 Jahre verliert der Energieausweis also seine Gültigkeit, sodass er nach Fristablauf als nichtvorliegend anzusehen ist. Nach § 79 Abs. 3 Satz 2 GEG verliert ein Energieausweis auch dann seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Abs. 2 GEG ein neuer Energieausweis erforderlich wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Bestandsgebäude Änderungen nach § 48 GEG ausgeführt werden und in der Folge unter Anwendung von § 50 Abs. 1 und 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden.

 

Ordnungswidrigkeit

Die Verwendung eines ungültigen Energieausweises stellt nach § 108 Abs. 1 Nr. 23, 24 GEG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

[1] HK-GEG/GEIG/Ertel, § 79 GEG Rn. 13; Theobald/Kühling/Söfker, § 17 EnEV Rn. 23.

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