Der Vermieter ist bei Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder einer Wohnung verpflichtet, einen Energieausweis zugänglich zu machen (§ 80 Abs. 5 GEG). Diese Pflicht erstreckt sich damit grundsätzlich auf alle Arten von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen über Gebäude und deren Teile davon. Der Energieausweis ist vor Vertragsabschluss vorzulegen. Damit gilt die Verpflichtung nur bei Neuvermietungen, auf Bestandsmietverhältnisse hat sie keinen Einfluss. Der Energieausweis dient der Information des Mieters über die energetische Qualität des Gebäudes. Im Rahmen bestehender Mietverhältnisse ist grundsätzlich kein Handeln des Vermieters erforderlich. Hier muss er der Bitte des Mieters auf Vorlage nicht nachkommen. Will er dennoch der Bitte entsprechen, so sollte unbedingt eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Vorlage lediglich informatorischen Charakter hat.

Der Vermieter ist auf Verlangen von Mietinteressenten zur Vorlage des Energieausweises verpflichtet. Da der Energieausweis nicht Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Mietvertrags ist, wird er ohne weitere Handlungen oder Erklärungen des Vermieters grundsätzlich auch nicht Vertragsbestandteil. Enthält der Energieausweis negative energetische Werte, so sollte der Vermieter darauf hinwirken, dass der potenzielle Mieter im Mietvertrag ausdrücklich erklärt, dass ihm die energetischen Werte des Gebäudes bekannt sind und erläutert wurden und er mit dem energetischen Zustand des Gebäudes einverstanden ist.

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