Fraglich ist, ob ein vermietender Wohnungseigentümer die Informationskosten auf seinen Mieter umlegen kann. Erste Stellungnahmen bejahen das. Sie sehen die Kosten als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) BetrKV.[1] Ich selbst meine hingegen, es komme – allein – auf § 7 Abs. 2 HeizkostenV an.[2] Die Kosten der Informationen nach § 9 Abs. 1 EnSikuMaV wären dann nicht umlagefähig.

[1] So Sittner/Sander, AnwZert MietR 1/2023 Anm. 2; Brückner, GE 2022, S. 1194 (1195).
[2] Schmid/Elzer, Handbuch der Mietnebenkosten, Rn. 6347.

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