§ 10 EnSikuMaV trifft Regelungen für Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel. § 11 EnSikuMaV untersagt grundsätzlich den Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages. Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen. § 12 EnSikuMaV ordnet für Arbeitsräume in "Nichtwohngebäuden" – das kann beispielsweise eine Teileigentumsanlage sein – an, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 1 EnSikuMaV festgelegten Höchstwerte als Mindesttemperaturwerte gelten.

 
Hinweis

Information der Teileigentümer

Über diese bereits seit dem 1.9.2022 geltenden Pflichten sollten die Verwaltungen unverzüglich die Teileigentümer und deren Drittnutzer informieren. Die Verwaltungen müssen die Einhaltung der Pflichten aber nicht kontrollieren und müssen bei Verstößen auch keine Maßnahmen ergreifen.

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