Bei Geschäftsräumen wird der Mieter häufig Wärme und Warmwasser unmittelbar von einem Dritten beziehen. Dann stellen sich die hier erörterten Fragen nicht. Anders ist es, wenn der Vermieter nach dem Mietvertrag die Gewerberäume mit Wärme und/oder Warmwasser zu versorgen hat. In diesem Falle gelten die Ausführungen zum Wohnraummietrecht grundsätzlich entsprechend. Es sollen sich allerdings Abweichungen je nach dem Zweck und der täglichen Dauer der Nutzung ergeben können.[1]

[1] Bub/Treier/Kraemer/Schüller, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Rn. 3092.

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