Die Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, Mindesttemperaturen und die Zeiten, in denen Wärme von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG zu vereinbaren oder nach § 19 Abs. 1 WEG zu beschließen.

In den meisten Wohnungseigentumsanlagen dürfte es derartige Bestimmungen bislang aber nicht geben. Wie im Mietrecht ist daher anhand der Umstände zu ermitteln, welche Mindesttemperaturen für welche Räume und für welche Zeiten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Wohnungseigentümern zur Verfügung stellen muss.

 
Hinweis

Parallele zum Mietverhältnis

An dieser Stelle ist davon auszugehen, dass sich die Praxis stets an die Werte anlehnt, die für das Verhältnis eines Vermieters zu seinen Mietern gelten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Abschn. 1.3.1 verwiesen, die an dieser Stelle entsprechend gelten.

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