Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, u. a. das Betreten ihres Sondereigentums zu gestatten, wenn ihnen hierdurch kein Nachteil entsteht, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Diese Pflicht besteht auch hinsichtlich einer etwa erforderlichen Prüfung der energetischen Gebäudesubstanz und insbesondere der Umsetzung beschlossener Maßnahmen. Die Verpflichtung erstreckt sich dabei auch auf Bereiche, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht.[1]

 

Drittnutzer

Auch Nutzer von Sondereigentum, die nicht Wohnungseigentümer sind, haben nach § 15 Nr. 1 WEG Erhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu dulden. Bei derartigen Drittnutzern handelt es sich insbesondere um Mieter, Pächter, Nießbraucher und Inhaber eines Wohnrechts.

[1] AG Bremen-Blumenthal, Urteil v. 14.3.2018, 44 C 2010/17, ZMR 2018 S. 704.

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