Das GEG regelt nicht, ab welcher Grenze ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand alternativer Maßnahmen vorliegt. Insoweit dürfte es sachgerecht sein, die Wertungen der §§ 47 Abs. 4, 71 Abs. 2, 102 Abs. 1 Satz 2 GEG zu übernehmen. Diese regeln Befreiungstatbestände für den Fall, dass sich die erforderlichen Aufwendungen für nach GEG erforderliche Maßnahmen nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen amortisieren.

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