Eine praktische Bedeutung kommt dem Ausbau oder der Erweiterung eines Bestandsgebäudes im Bereich des Wohnungseigentums nur im Hinblick auf einen nachträglichen Dachgeschossausbau zu. Bekanntlich können entsprechende Ausbaubefugnisse bereits in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung gestattet werden, sie können aber auch durch Beschluss auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG als Maßnahmen der baulichen Veränderung gestattet werden (siehe Bauliche Veränderungen (ZertVerwV), Kap. 2). Ein Dachgeschossausbau wird insoweit als Erweiterung des Bestandsgebäudes angesehen.[1] Als Erweiterung würde auch die Hinzufügung weiterer Räume oder die Vergrößerung bestehender Gebäude angesehen.

Ändert sich durch entsprechende Erweiterungsmaßnahmen in der Regel die Kubatur des Gebäudes, darf dies beim Ausbau nicht der Fall sein.[2] Paradebeispiel eines Ausbaus wäre die Umwandlung von bislang nicht zu Wohnzwecken genutzten Souterrain-Räumen in eine Wohnung.

Sowohl Ausbau als auch Erweiterung werden nach § 51 Abs. 1 GEG einheitlich dahingehend behandelt, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume bei Wohngebäuden das 1,2-fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten darf.

Bei Nichtwohngebäuden dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25-fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m2, sind nach § 51 Abs. 2 GEG außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 GEG einzuhalten.

[1] Frenz/Lülsdorf/Ziaja, EnEG/EnEV, § 9 EnEV Rn. 13; Bärmann/Seuß/Pflügl, a. a. O.
[2] HK-GEG/GEIG/Hofmann, § 51 GEG Rn. 3; Theobald/Kühling/Stock, 113. EL August 2021, § 9 EnEV Rn. 119; Frenz/Lülsdorf/Ziaja, EnEG/EnEV, § 9 EnEV Rn. 15.

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