1.9.1.1 Abschalttechnik bei Zentralheizungen

Die Vorgaben des § 61 Abs. 1 GEG waren bereits bis zum 30.9.2021 zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt waren Zentralheizungen mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe auszustatten. Hat die Wohnanlage mehr als 5 Wohnungen, bietet § 61 Abs. 3 GEG die Alternative zur wohnungsweisen Heizkreisregelung. Voraussetzung ist, dass die zentral erzeugte Wärme wohnungsweise, statt je Heizkörper abgegeben wird und die Trinkwassererwärmung mittels Wärmetauscher ebenfalls dezentral erfolgt.[1]

[1] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 61 GEG Rn. 22.

1.9.1.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur

Wird die Zentralheizung mit Wasser als Wärmeträger betrieben, muss sie nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GEG mit einer raumweisen selbstständig wirkenden Regelung ausgestattet werden, die die Heizleistung selbstständig an die eingestellte Solltemperatur anpasst. Dies kann insbesondere mit manuell einstellbaren Thermostatreglern erfolgen.

Von der Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als 6 m2 Nutzfläche sowie nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GEG Einzelgeräte, die zum Betrieb mit flüssigen oder festen Brennstoffen eingerichtet sind. Als Einzelgerät ist ein solches anzusehen, das Wärme im Raum seiner Aufstellung erzeugt und dessen Heizwirkung auf den Raum beschränkt bleibt.[1]

[1] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 63 GEG Rn. 12.

1.9.1.3 Leitungsdämmung heiztechnischer Anlagen

Bei heizungstechnischen Anlagen sind nach § 71 Abs. 1 GEG bislang ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Maßgabe der Anlage 8 GEG zu dämmen. Die Verpflichtung besteht nur bezüglich zugänglicher Leitungen, sodass Unterputz-Leitungen von vornherein vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.[1] Im Übrigen besteht die Pflicht dann nicht, wenn sich die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch die eintretenden Einsparungen amortisieren.

Da sich die Verpflichtung zur Leitungsdämmung lediglich auf nicht beheizte Räume bezieht, wird sie in aller Regel nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahrgenommen, da sich die erste Absperrmöglichkeit im Bereich des Sondereigentums wiederum in aller Regel im "beheizten Raum" befindet.[2]

[1] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 71 GEG Rn. 4.

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