Alexander C. Blankenstein
2.1 Gebäudehülle
Die Gebäudehülle umfasst alle Bauteile eines Gebäudes, die dieses nach außen abschließen, z. B. Wände, Fenster, Dachflächen und Böden. Für eine nachhaltige Bauweise ist vor allem die thermische Gebäudehülle von Bedeutung. Sie umfasst alle Bauteile, die beheizte Räume von Außenluft, vom Erdreich und von unbeheizten Räumen trennen. Die Wärmedämmung der thermischen Gebäudehülle ist ausschlaggebend für den Transmissionswärmebedarf eines Gebäudes. Bei neu zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.
Mindestanforderungen an Bauteile beheizter Räume
Wände |
1,2 (m2 x K)/W |
Dächer |
1,2 (m2 x K)/W |
Oberste Geschossdecke |
0,9 (m2 x K)/W |
Kellerdecke |
0,9 (m2 x K)/W |
Decken über Außenluft |
1,75 (m2 x K)/W |
Außerdem ist das Gebäude nach § 13 GEG so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist und nach § 14 Abs. 1 GEG durch ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz begrenzt wird.
2.2 Anlagentechnik
Die Begriffe Haus- und Anlagentechnik beschreiben diejenigen Anlagen und technischen Einrichtungen, die in einem Gebäude fest installiert sind und dessen Funktion und Betrieb gewährleisten (siehe auch Kap. D.II). Wesentliche Komponenten der Gebäudeausrüstung sind die Bereiche
- Sanitär
- Energieversorgung
- Klimatechnik
- Gas-, Wasser-, Abwassertechnik
- Sicherheitstechnik
- Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnikanlagen
- Elektrotechnik
- Gebäudeleittechnik
Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber gem. § 58 Abs. 1 GEG betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen (siehe Kap. B.VI.4.4.9.3). Bezüglich Vorgaben betreffend die Heiztechnik siehe zunächst Kap. B.VI.4.4.9.1.
Umwälz-/Zirkulationspumpen
§ 64 GEG regelt die Umwälz- und Zirkulationspumpen. Eine Umwälzpumpe, die im Heizkreis einer Zentralheizung mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung eingebaut wird, ist nach § 64 Abs. 1 GEG so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens 3 Stufen angepasst wird, soweit die Betriebssicherheit des Heizkessels dem nicht entgegensteht. Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage nach § 64 Abs. 2 GEG mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.
Klimaanlagen
Beim Einbau einer Klimaanlage, die eine Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat, und einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- und Abluftfunktion, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4.000 Kubikmetern je Stunde ausgelegt ist, in ein Gebäude sowie bei der Erneuerung von einem Zentralgerät oder Luftkanalsystem einer solchen Anlage, muss diese Anlage nach § 65 Satz 1 GEG so ausgeführt werden, dass bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten wird.