3.1 Gebäudehülle

Die Gebäudehülle umfasst alle Bauteile eines Gebäudes, die dieses nach außen abschließen, z. B. Wände, Fenster, Dachflächen und Böden. Für eine nachhaltige Bauweise ist vor allem die thermische Gebäudehülle von Bedeutung. Sie umfasst alle Bauteile, die beheizte Räume von Außenluft, vom Erdreich und von unbeheizten Räumen trennen. Die Wärmedämmung der thermischen Gebäudehülle ist ausschlaggebend für den Transmissionswärmebedarf eines Gebäudes. Bei neu zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.

 
Praxis-Beispiel

Mindestanforderungen an Bauteile beheizter Räume

 
Wände 1,2 (m2xK)/W
Dächer 1,2 (m2xK)/W
Oberste Geschossdecke 0,9 (m2xK)/W
Kellerdecke 0,9 (m2xK)/W
Decken über Außenluft 1,75 (m2xK)/W

Außerdem ist das Gebäude nach § 13 GEG so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist und nach § 14 Abs. 1 GEG durch ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutz begrenzt wird.

3.2 Anlagentechnik

3.2.1 Grundsätze

Die Begriffe Haus- und Anlagentechnik beschreiben diejenigen Anlagen und technischen Einrichtungen, die in einem Gebäude fest installiert sind und dessen Funktion und Betrieb gewährleisten. Wesentliche Komponenten der Gebäudeausrüstung sind die Bereiche

  • Sanitär
  • Energieversorgung
  • Klimatechnik
  • Gas-, Wasser-, Abwassertechnik
  • Sicherheitstechnik
  • Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnikanlagen
  • Elektrotechnik
  • Gebäudeleittechnik

Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber gem. § 58 Abs. 1 GEG betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen (siehe Kap. 1.9.3). Bezüglich Vorgaben betreffend die Heiztechnik siehe zunächst Kap. 1.9.1.

Umwälz-/Zirkulationspumpen

§ 64 GEG regelt die Umwälz- und Zirkulationspumpen. Eine Umwälzpumpe, die im Heizkreis einer Zentralheizung mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung eingebaut wird, ist nach § 64 Abs. 1 GEG so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens 3 Stufen angepasst wird, soweit die Betriebssicherheit des Heizkessels dem nicht entgegensteht. Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage nach § 64 Abs. 2 GEG mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.

Klimaanlagen

Beim Einbau einer Klimaanlage, die eine Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat, und einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- und Abluftfunktion, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4.000 Kubikmetern je Stunde ausgelegt ist, in ein Gebäude sowie bei der Erneuerung von einem Zentralgerät oder Luftkanalsystem einer solchen Anlage, muss diese Anlage nach § 65 Satz 1 GEG so ausgeführt werden, dass bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten wird.

3.2.2 Steigerung der Energieeffizienz von Gasheizungsanlagen

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)[1] sieht Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen vor, die mit Erdgas beschickt werden. Insoweit verpflichtet sie Gebäudeeigentümer zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude. Dies umfasst eine verpflichtende Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel und die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Die Eigentümer größerer Gebäude werden verpflichtet, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen.

[1] Vom 16.9.2022 (BGBl. I S. 1530), in Kraft ab 1.10.2022, tritt mit Ablauf des 30.9.2024 außer Kraft.

3.2.2.1 Heizungsprüfung

Zunächst sind nach § 2 Abs. 1 EnSimiMaV alle Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  • inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.

Nach § 2 Abs. 3 EnSimiMaV ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich festzuhalten. Sollte Optimierungsbedarf festgestellt werden, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15.9.2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung muss nach § 2 Abs. 4 EnSimiMaV von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere

  • Bezirksschornsteinfeger,
  • Handwerker der Gewerke Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer und
  • Energieberater.

Nach § 2 A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge