3.2.1 Grundsätze

Die Begriffe Haus- und Anlagentechnik beschreiben diejenigen Anlagen und technischen Einrichtungen, die in einem Gebäude fest installiert sind und dessen Funktion und Betrieb gewährleisten. Wesentliche Komponenten der Gebäudeausrüstung sind die Bereiche

  • Sanitär
  • Energieversorgung
  • Klimatechnik
  • Gas-, Wasser-, Abwassertechnik
  • Sicherheitstechnik
  • Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnikanlagen
  • Elektrotechnik
  • Gebäudeleittechnik

Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber gem. § 58 Abs. 1 GEG betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen (siehe Kap. 1.9.3). Bezüglich Vorgaben betreffend die Heiztechnik siehe zunächst Kap. 1.9.1.

Umwälz-/Zirkulationspumpen

§ 64 GEG regelt die Umwälz- und Zirkulationspumpen. Eine Umwälzpumpe, die im Heizkreis einer Zentralheizung mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung eingebaut wird, ist nach § 64 Abs. 1 GEG so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens 3 Stufen angepasst wird, soweit die Betriebssicherheit des Heizkessels dem nicht entgegensteht. Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in eine Warmwasseranlage nach § 64 Abs. 2 GEG mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.

Klimaanlagen

Beim Einbau einer Klimaanlage, die eine Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat, und einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- und Abluftfunktion, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4.000 Kubikmetern je Stunde ausgelegt ist, in ein Gebäude sowie bei der Erneuerung von einem Zentralgerät oder Luftkanalsystem einer solchen Anlage, muss diese Anlage nach § 65 Satz 1 GEG so ausgeführt werden, dass bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten wird.

3.2.2 Steigerung der Energieeffizienz von Gasheizungsanlagen

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)[1] sieht Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen vor, die mit Erdgas beschickt werden. Insoweit verpflichtet sie Gebäudeeigentümer zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude. Dies umfasst eine verpflichtende Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel und die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Die Eigentümer größerer Gebäude werden verpflichtet, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen.

[1] Vom 16.9.2022 (BGBl. I S. 1530), in Kraft ab 1.10.2022, tritt mit Ablauf des 30.9.2024 außer Kraft.

3.2.2.1 Heizungsprüfung

Zunächst sind nach § 2 Abs. 1 EnSimiMaV alle Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  • inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.

Nach § 2 Abs. 3 EnSimiMaV ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich festzuhalten. Sollte Optimierungsbedarf festgestellt werden, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15.9.2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung muss nach § 2 Abs. 4 EnSimiMaV von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere

  • Bezirksschornsteinfeger,
  • Handwerker der Gewerke Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer und
  • Energieberater.

Nach § 2 Abs. 5 EnSimiMaV entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems DIN ISO 50001 verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach VDI 3814. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn seit dem 1.10.2020 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiteres Optimierungspotenzial festgestellt worden ist.

3.2.2.2 Hydraulischer Abgleich

Nach § 3 Abs. 1 EnSimiMaV sind Gaszentralheizungssysteme

  • in Nichtwohngebäuden ab 1000m2 beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten bis zum 30.9.2023,
  • in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15.9.2024

hydraulisch abzugleichen. Dies gilt nach § 3 Abs. 2 EnSimiMaV allerdings nicht, wenn

  • das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch bevorsteht oder
  • das Gebäude innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs muss nach § 3 Abs. 3 EnSimiMaV folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen beinhalten:

  • eine Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831,
  • eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimier...

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