Alexander C. Blankenstein
4.9.1 Anlasslose Pflichten
4.9.1.1 Abschalttechnik bei Zentralheizungen
Die Vorgaben des § 61 Abs. 1 GEG waren bereits bis zum 30.9.2021 zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt waren Zentralheizungen mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe auszustatten. Hat die Wohnanlage mehr als 5 Wohnungen, bietet § 61 Abs. 3 GEG die Alternative zur wohnungsweisen Heizkreisregelung. Voraussetzung ist, dass die zentral erzeugte Wärme wohnungsweise, statt je Heizkörper abgegeben wird und die Trinkwassererwärmung mittels Wärmetauscher ebenfalls dezentral erfolgt.
4.9.1.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
Wird die Zentralheizung mit Wasser als Wärmeträger betrieben, muss sie nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GEG mit einer raumweisen selbstständig wirkenden Regelung ausgestattet werden, die die Heizleistung selbstständig an die eingestellte Solltemperatur anpasst. Dies kann insbesondere mit manuell einstellbaren Thermostatreglern erfolgen.
Von der Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als 6 m2 Nutzfläche sowie nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GEG Einzelgeräte, die zum Betrieb mit flüssigen oder festen Brennstoffen eingerichtet sind. Als Einzelgerät ist ein solches anzusehen, das Wärme im Raum seiner Aufstellung erzeugt und dessen Heizwirkung auf den Raum beschränkt bleibt.
4.9.1.3 Leitungsdämmung heiztechnischer Anlagen
Bei heizungstechnischen Anlagen sind nach § 71 Abs. 1 GEG bislang ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Maßgabe der Anlage 8 GEG zu dämmen. Die Verpflichtung besteht nur bezüglich zugänglicher Leitungen, sodass Unterputz-Leitungen von vornherein vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Im Übrigen besteht die Pflicht dann nicht, wenn sich die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch die eintretenden Einsparungen amortisieren.
Da sich die Verpflichtung zur Leitungsdämmung lediglich auf nicht beheizte Räume bezieht, wird sie in aller Regel nach § 9a Abs. 2 WEG von der GdWE wahrgenommen, da sich die erste Absperrmöglichkeit im Bereich des Sondereigentums wiederum in aller Regel im "beheizten Raum" befindet.
4.9.2 Anlassbezogene Pflichten
Erfolgt im Bestandsgebäude ein Austausch bislang ungedämmter Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen oder Armaturen, sind nach § 69 GEG die Dämmschichtvorgaben nach Anlage 8 GEG einzuhalten. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn sich die Wärmeverteilungsleitungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
Zwar besteht nach § 70 GEG das Erfordernis der Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen nebst Armaturen als Bestandteile bestimmter Klimaanlagen. Allerdings dürfte dies im Bereich des Wohnungseigentums keine praktische Relevanz haben.
4.9.3 Betreiberpflichten
Die Betriebsbereitschaft von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind nach § 58 Abs. 1 GEG vom Betreiber der Anlagen aufrechtzuerhalten. Heiztechnik, die den Energiebedarf senkt, darf nicht außer Betrieb genommen werden. Nach § 59 GEG sind die Anlagen sachgerecht zu bedienen und nach § 60 GEG fachkundig zu warten und instand zu halten.
Soweit Heizungsanlagen betroffen sind, treffen die Pflichten die GdWE über § 9a Abs. 2 WEG, da auf denjenigen abzustellen ist, der die Anlage und ihre Funktionsweise tatsächlich und rechtlich eigenständig beeinflussen kann. Demgegenüber kann bezüglich der Kühl- und Raumlufttechnik als Betreiber der jeweilige Teileigentümer bzw. sein Mieter oder Pächter verpflichtet sein.
4.9.4 Betriebsverbote für Heizkessel
4.9.4.1 Fristgebundene Betriebsverbote
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen nach § 72 Abs. 1 GEG nicht mehr weiterbetrieben werden. Sind die Heizkessel nach dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden, dürfen sie gem. § 72 Abs. 2 GEG nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden.
Ausnahmen
Ausgenommen von diesen Betriebsverboten sind nach § 72 Abs. 3 GEG Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Ebenso ausgenommen sind nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 GEG heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h GEG, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Information über Kesseltyp
Ob es sich im Einzelfall um einen "Brennwertkessel" oder einen "Niedertemperaturkessel" handelt, kann in aller Regel anhand der Konformitätserklärung und/oder des Typenschilds ermittelt werden. Bestehen Zweifel, hat der Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 G...