Alexander C. Blankenstein
4.9.4.1 Fristgebundene Betriebsverbote
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen nach § 72 Abs. 1 GEG nicht mehr weiterbetrieben werden. Sind die Heizkessel nach dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden, dürfen sie gem. § 72 Abs. 2 GEG nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden.
Ausnahmen
Ausgenommen von diesen Betriebsverboten sind nach § 72 Abs. 3 GEG Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Ebenso ausgenommen sind nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 GEG heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h GEG, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Information über Kesseltyp
Ob es sich im Einzelfall um einen "Brennwertkessel" oder einen "Niedertemperaturkessel" handelt, kann in aller Regel anhand der Konformitätserklärung und/oder des Typenschilds ermittelt werden. Bestehen Zweifel, hat der Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 GEG eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.
Eine Ausnahme besteht nach § 73 GEG für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 selbst bewohnt hat. Die Pflichten nach § 72 Abs. 1 und 2 GEG sind dann erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1.2.2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Nach § 73 Abs. 2 GEG beträgt die Frist zur Pflichterfüllung 2 Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1.2.2002.
4.9.4.2 Energieträgergebundene Betriebsverbote
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GEG regelt zunächst den Grundsatz, dass ab dem 1.1.2026 Heizkessel, die mit Heizöl oder festen fossilen Brennstoffen beschickt werden, nur noch eingebaut bzw. aufgestellt werden dürfen, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Hierbei kann es sich etwa um Geo- oder Solarthermie handeln. Ist ein Bestandsgebäude bereits mit einer Anlage zur anteiligen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien ausgestattet, darf in dieses nach § 72 Abs. 4 Nr. 3 GEG auch ab 1.1.2026 ein mit Heizöl beschickter Heizkessel eingebaut werden.
Wäre eine Hybridlösung technisch nicht umsetzbar oder würde sie zu einer unbilligen Härte führen und ist auch kein Umstieg von Heizöl auf Erdgas oder Fernwärme möglich, was insbesondere in ländlichen Gebieten der Fall sein kann, kann nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 GEG weiterhin ein nur mit Heizöl beschickter Heizkessel eingebaut werden.
Ohnehin entfallen die energieträgergebundenen Betriebsverbote nach § 72 Abs. 5 GEG, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.