Alexander C. Blankenstein
Von großer Bedeutung ist die allgemeine Übergangsregelung des § 71i GEG. Sie regelt Fälle des Heizungsaustauschs nach den vorbeschriebenen Zeitpunkten des 30.6.2026 und 30.6.2028 bzw. der Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass bestehende Heizungsanlagen so lange betrieben werden dürfen, bis sie irreparabel defekt sind – also auch über die Zeitpunkte 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 hinaus.
§ 71i GEG regelt, dass übergangsweise für höchstens 5 Jahre nach Ablauf der Fristen bzw. der veröffentlichten Entscheidung einer kommunalen Wärmeplanung eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut und betrieben werden kann, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.
Defekte Ölheizung
Eine bestehende Heizung, die mit Erdöl beschickt wird, ist irreparabel nach dem 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 ausgefallen. Sie kann für die Dauer von 5 Jahren durch eine wiederum mit Erdöl beschickte Heizung ersetzt werden. Ein Defekt muss zwar tatsächlich nicht vorliegen, wird aber der praxisrelevanteste Fall sein.
Die 5-Jahres-Frist beginnt nicht mit den Zeitpunkten des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 zu laufen, sondern mit dem Austausch der bestehenden Heizungsanlage.
Heizungsausfall am 20.3.2029
Ungeachtet dessen, ob die Heizung in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern liegt oder einem solchen mit weniger Einwohnern, kann bei einem Heizungsausfall am 20.3.2029 eine Heizungsanlage eingebaut und betrieben werden, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.
Betrieben werden darf eine derartige Heizungsanlage, die nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt, für längstens 5 Jahre. Nach § 71i Satz 2 GEG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden.
Fristende
Anknüpfend an dem vorherigen Beispiel und unterstellt, mit den Austauscharbeiten wird am 22.3.2029 begonnen, kann die Heizung längstens bis 22.3.2034 betrieben werden, soweit sie nicht die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt.
Denkbar sind Fälle, in denen nach dem 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 eine alte defekte Heizung ausgetauscht werden muss, die innerhalb der 5-Jahresfrist des § 71i Satz 1 GEG ein weiteres Mal irreparabel ausfällt und durch eine andere ersetzt werden muss. In solchen Fällen beginnt die 5-Jahres-Frist nicht mit dem Zeitpunkt des Ausfalls der übergangsweise eingebauten Heizung, sondern mit demjenigen, in dem der erste Austausch erforderlich wurde.