Die rechtlichen Vorgaben zu Energieausweisen sind im GEG geregelt, und zwar in den §§ 79 ff. GEG. Der Energieausweis dient zunächst nur der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes. Er soll einen Vergleich dieser Eigenschaften mit denen anderer Gebäude ermöglichen, was die Grundnorm des § 79 Abs. 1 GEG regelt.

Im Fall von Mehrhausanlagen ist zu beachten, dass der Energieausweis gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 GEG jeweils für ein Gebäude erstellt wird, womit also für jedes Haus einer Mehrhausanlage ein Energieausweis auszustellen ist. Dies gilt auch für in Reihenhäuser geteilte Wohnanlagen. Wird die Wohnanlage gemischt genutzt, befinden sich also Wohnungen und nicht der Wohnnutzung unterliegende Teileigentumseinheiten im Gebäude, können 2 Energieausweise erforderlich werden, wenn die Voraussetzungen des § 106 GEG vorliegen, weil das Gebäude teilweise als Wohngebäude und teilweise als Nichtwohngebäude zu behandeln ist.

Für Baudenkmäler bedürfte es lediglich im Fall des Neubaus eines Energieausweises, was wohl nur im Ausnahmefall tatsächlich virulent würde.

 

Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung

Insbesondere in älteren Wohnanlagen, die ggf. noch über keinen Energieausweis verfügen, können die Wohnungseigentümer auch anlasslos die Ausstellung eines Energieausweises gemäß § 19 Abs. 1 WEG beschließen.[1] Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass im Zuge der Erstellung des Energieausweises nach § 84 Abs. 1 GEG vom Aussteller etwaige Maßnahmen zur Energieeffizienz zu ermitteln sind und im Energieausweis als Modernisierungsempfehlungen enthalten sein müssen.

[1] Jennißen/Sommer/Heinemann, WEG, 7. Aufl. 2021, § 19 Rn. 102; Bärmann/Seuß/A. Pflügl, PdW, 7. Aufl. 2017, § 114 Rn. 73; Rückebeil/Dose ZWE 2015, S. 395 [400]; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl. 2017, § 6 Rn. 693.

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