Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 GEG können Energieausweise als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis ausgestellt werden, was bereits die EnEV geregelt hatte. Dies gilt allerdings nur eingeschränkt für die Fälle des Verkaufs, der Vermietung und Verpachtung sowie Verleasung und der Begründung von Wohnrechten. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 GEG ist der Bedarfsausweis im Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes auszustellen. Zwingend ist der Bedarfsausweis auch dann, wenn Ausbau-, Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahmen nach § 48 GEG durchgeführt wurden und der Nachweis der Einhaltung energetischer Vorgaben mittels Berechnungen gem. § 50 Abs. 3 GEG für das gesamte Gebäude geführt wird.

 

Vor-Ort-Begehung

Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude erstellt, muss der Aussteller des Energieausweises das Gebäude nach § 84 Abs. 1 Satz 1 GEG vor Ort begehen, oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen für das Gebäude zur Verfügung stellen lassen.

Art des benötigten Energieausweises

6.2.1 Bedarfsausweis

Da im Fall der Errichtung von Gebäuden sowie erfolgten Ausbau-, Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahmen nach § 48 GEG, bei denen der Nachweis gem. § 50 Abs. 3 GEG geführt wird, keine Daten aus der Vergangenheit vorliegen, bedarf es des Bedarfsausweises. Dieser liefert objektive Werte und ist im Gegensatz zum Verbrauchsausweis nicht von bestimmten Faktoren, wie insbesondere dem Nutzerverhalten der Gebäudenutzer abhängig.[1]

 

Mehrhausanlagen

Da Energieausweise jeweils für einzelne Gebäude auszustellen sind, bedeutet dies für Mehrhausanlagen, dass es keines (neuen) Energieausweises für Häuser innerhalb der Wohnanlage bedarf, die von den Änderungen eines Hauses im Sinne des § 48 GEG nicht betroffen sind.

Energiebedarfsausweis

[1] Elzer/Fraatz-Rosenfeld, SWK WEG, Energieausweis Rn. 4.

6.2.2 Verbrauchsausweis

Beim Verbrauchsausweis wird der Energieausweis gem. § 82 Abs. 1 GEG auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt. Voraussetzung ist, dass der Verbrauch in den letzten 36 Monaten nachgewiesen wird, was mittels der Heizkostenabrechnungen, Abrechnungen von Energielieferanten oder einer Kombination aus beidem erfolgen kann. Weiter darf das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode nicht mehr als 18 Monate zurückliegen, anderenfalls kann ein Verbrauchsausweis nicht erstellt werden.

Energieverbrauchsausweis

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