Da im Fall der Errichtung von Gebäuden sowie erfolgten Ausbau-, Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahmen nach § 48 GEG, bei denen der Nachweis gem. § 50 Abs. 3 GEG geführt wird, keine Daten aus der Vergangenheit vorliegen, bedarf es des Bedarfsausweises. Dieser liefert objektive Werte und ist im Gegensatz zum Verbrauchsausweis nicht von bestimmten Faktoren, wie insbesondere dem Nutzerverhalten der Gebäudenutzer abhängig.[1]
Mehrhausanlagen
Da Energieausweise jeweils für einzelne Gebäude auszustellen sind, bedeutet dies für Mehrhausanlagen, dass es keines (neuen) Energieausweises für Häuser innerhalb der Wohnanlage bedarf, die von den Änderungen eines Hauses im Sinne des § 48 GEG nicht betroffen sind.
Energiebedarfsausweis
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